Erwägungen
Die 1947 geborene W. ist bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch für Krankenpflege versichert und bezieht seit längerer Zeit Spitex-Dienste aufgrund der Folgen einer Poliomyelitis. Im Juli 1997 und erneut im März 1999 ersuchte die Versicherte um Vergütung der Spitex-Leistungen an ihren Ehemann, der sich vorzeitig hatte pensionieren lassen. Die Helsana lehnte dies mit der Begründung ab, dass es nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei, Spitex-Leistungen an Privatpersonen auszurichten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau verpflichtete die Helsana in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999, der Versicherten für die vom Ehemann im Rahmen der Bedarfsabklärung erbrachten Pflegeleistungen die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Daraufhin führte die Helsana Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, den Einspracheentscheid vom 11. August 1999 zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Austauschbefugnis, die in der Rechtsprechung für die Invalidenversicherung anerkannt ist, im vorliegenden Fall der obligatorischen Krankenversicherung nicht anwendbar ist. Die Austauschbefugnis setzt voraus, dass zwei unterschiedliche, jedoch von der Funktion her austauschbare Versicherungsleistungen in Frage stehen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Austausch von Leistungsansprüchen, sondern um denjenigen von Leistungserbringern (zugelassene und nicht zugelassene).
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