Art. 34 KVG
Umfang
1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25–33 übernehmen.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:
- a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Abs. 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
- b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.
3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Abs. 2 begrenzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 19bis Abs. 5 und Art. 23 KUVG: Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme59 Zitierungen
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2Art. 36 Abs. 1 KVV. - Streitigkeit über die Vergütung der Kosten von - ohne dass ein Notfall vorgelegen hätte - im Ausland erbrachten Leistungen, welche in der Schweiz nicht angeboten werden. - Am Umstand, dass eine Lis…58 Zitierungen
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3Art. 36 Abs. 1 KVV: Krankenversicherung, Pflichtleistung, Behandlung im Ausland55 Zitierungen
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4Behandlung im Ausland35 Zitierungen
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5Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall; Magistralrezeptur33 Zitierungen
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6Art. 33 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV sowie Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 KLV30 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung18 Zitierungen
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17 Zitierungen27.06.2011 · 17 Zitierungen
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Krankenversicherung12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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