Art. 34 KVG

Umfang

1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25–33 übernehmen.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:
  1. a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Abs. 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
  2. b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.
3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Abs. 2 begrenzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 19bis Abs. 5 und Art. 23 KUVG: Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme
    · 25.06.2001 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 36 Abs. 1 KVV. - Streitigkeit über die Vergütung der Kosten von - ohne dass ein Notfall vorgelegen hätte - im Ausland erbrachten Leistungen, welche in der Schweiz nicht angeboten werden. - Am Umstand, dass eine Lis…
    · 07.03.2002 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 36 Abs. 1 KVV: Krankenversicherung, Pflichtleistung, Behandlung im Ausland
    · 19.08.2005 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Behandlung im Ausland
    · 24.06.2008 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall; Magistralrezeptur
    · 07.08.2018 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 33 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV sowie Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 KLV
    · 10.01.2003 · 30 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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