Erwägungen
L., geboren 1963 und bei Helsana versichert, wurde 2005 ein Brustkrebs diagnostiziert. Da ihr in der Schweiz eine radikale Mastektomie, gegebenenfalls in Verbindung mit einer sofortigen Brustrekonstruktion, vorgeschlagen wurde, wandte sich L. an das Institut Y. in Italien, um sich einer Quadrantektomie mit lokalisierter intraoperativer Strahlentherapie zu unterziehen, einem Eingriff, der in der Schweiz nicht durchgeführt werden kann, aber die Erhaltung der Brust ermöglicht hätte. Helsana lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für diese Behandlung im Ausland ab, da sie der Ansicht war, dass die angemessene Behandlung auch in der Schweiz hätte erfolgen können.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies den Rekurs der Versicherten ab, da es der Ansicht war, dass der alternative Eingriff der Mastektomie, der als Standardbehandlung gilt, in der Schweiz ohne erhebliche und deutlich höhere Risiken im Vergleich zu dem Eingriff in Italien hätte durchgeführt werden können.
L. hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Erstattung der Kosten für die in Italien durchgeführte Behandlung beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung der kantonalen Richter bestätigt.
Nach der Rechtsprechung ist eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nur dann möglich, wenn es in der Schweiz keine Möglichkeit zur Behandlung der Krankheit gibt oder wenn in einem besonderen Fall festgestellt wird, dass eine therapeutische Maßnahme in der Schweiz für den Patienten erhebliche und deutlich höhere Risiken als eine Behandlungsalternative im Ausland mit sich bringt. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Richter aufgrund eines…