Erwägungen
[S.] ist bei der Krankenkasse Assura versichert. Aufgrund einer Diagnose eines Sarkoms hat ihr Arzt sie an das Institut X. in Mailand zur Operation überwiesen. Assura hat die Erstattung der Kosten für diese im Ausland durchgeführte Behandlung abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Notfall handelte und es keine Bestimmungen gebe, die festlegen, welche Behandlungen im Ausland von den Versicherungen übernommen werden müssen.
[S.] hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde eingelegt, die stattgegeben wurde. Daraufhin hat Assura Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil erhoben.
Erwägungen
Gemäß dem Bundesgericht verleiht Art. 34 Abs. 2 KVG dem Bundesrat lediglich die Befugnis, aber nicht die Verpflichtung, über die Übernahme der Kosten für Behandlungen im Ausland zu entscheiden. Weder der Gesetzeswortlaut, die Vorarbeiten noch das System der Krankenversicherung lassen einen subjektiven Anspruch auf diese Leistung erkennen.
Allerdings…