Erwägungen
Der 1967 geborene S. liess sich im März 1998 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Inselspital Bern wegen Schmerzen links inguinal untersuchen. Die Abklärung ergab eine residuelle Hüftdysplasie, für die eine periacetabuläre Osteotomie vorgeschlagen wurde. Der Direktor der Klinik ersuchte den Kantonsarzt des Wohnkantons St. Gallen um Kostengutsprache für diesen Eingriff. Das Kantonsarzt-Amt lehnte das Begehren ab, da gemäss einem Orthopäden des Kantonsspitals St. Gallen die geplante Operation auch dort durchgeführt werden könne.
S. erhob Rekurs beim kantonalen Versicherungsgericht, das den Rekurs abwies. Daraufhin führte S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Gerichtsentscheid und den Einspracheentscheid aufzuheben und den Kanton St. Gallen zur Bezahlung der Kosten der am Inselspital Bern durchgeführten periacetabulären Osteotomie zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 41 Abs. 2 und 3 KVG Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer als den im Wohnkanton wählen können. Dabei ist entscheidend, ob die erforderlichen Leistungen im Wohnkanton oder in einem auf dessen Spitalliste aufgeführten ausserkantonalen Spital angeboten werden.
Im vorliegenden Fall ist unklar, ob die am Kantonsspital St. Gallen angewendete modifizierte Form der Tripel-Osteotomie nach Tönnis medizinisch gleichwertig zur vom Beschwerdeführer…