Erwägungen

Die Beschwerdeführerin O. beantragte gegenüber der Krankenkasse KPT die Rückerstattung der Kosten für die operative Entfernung eines Akustikusneurinoms (Gehörnerventumors), die in einer Klinik in Deutschland durchgeführt wurde. Die KPT lehnte die Kostenübernahme ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Daraufhin führte O. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Heilbehandlungen gemäss dem Territorialitätsprinzip nur dann von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip setzt den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber die innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur ausländischen Alternative erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine medizinisch verantwortbare und zumutbare Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die fragliche Operation regelmässig auch in Schweizer Spitälern durchgeführt wird und keine Hinweise darauf bestehen, dass eine Behandlung in…