Sachverhalt

Der 1934 geborene A. leidet seit 2008 an einer schweren Augenkrankheit (Stevens-Johnson-Reaktion bzw. Lyell-Syndrom), die zu massiven Schädigungen der Augenoberfläche und Erblindung am linken Auge führte. Zur Stabilisierung der Situation am rechten Auge verordnete der behandelnde Arzt A. autologe Serumaugentropfen. Die Krankenkasse Atupri lehnte die Kostenübernahme für diese Tropfen ab, da sie nicht in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. Das kantonale Gericht verpflichtete Atupri jedoch, die Kosten zu übernehmen. Atupri und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fochten den kantonalen Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt, dass die autologen Serumaugentropfen im vorliegenden Fall zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen müssen. Entscheidend ist, dass die Serumaugentropfen als Magistralrezeptur einzustufen sind, die zwar nicht in der SL aufgeführt, aber dennoch als verwendungsfertige Arzneimittel im Sinne von Art. 71b Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KVV) gelten. Obwohl…