Art. 71c KVV

Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen importierten Arzneimittels

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen verwendungsfertigen importierten Arzneimittels, wenn:
  1. a. mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 71a Abs. 1 erfüllt ist;
  2. b. das Arzneimittel nach dem HMG eingeführt werden darf; und c. das Arzneimittel in einem Land mit einem von der Swissmedic als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem für die entsprechende Indikation zugelassen ist.
2 Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung. Der Versicherer kann vom Leistungserbringer verlangen, dass dieser das Arzneimittel aus dem Land importiert, bei dem die tiefsten Kosten für die Vergütung entstehen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall; Magistralrezeptur
    · 07.08.2018 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostenübernahme einer Kombinationstherapie ausserhalb der Spezialitätenliste (SL)
    · 02.06.2020 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kostenübernahme eines off-label-use gestützt auf Art. 71a KVV aufgrund von nicht bestehender Behandlungsalternative und grossem therapeutischem Nutzen bejaht. Gutheissung. (BGE 9C_805/2019)
    KV.2019.00040
    · 01.10.2019 · 2 Zitierungen
  • 20.07.2023 · 1 Zitierungen
  • Keine Ausnahme von der Listenpflicht i.S.v. Art. 71a Abs. 1 KVV mangels ausgewiesenem grossen therapeutischen Nutzen (BGE 9C_131/2021)
    KV.2020.00003
    · 19.01.2021 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.