Erwägungen

Die 1954 geborene [H.] war bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie litt an Multipler Sklerose und nahm seit Jahren Dienste der spitalexternen Krankenpflege in Anspruch. Seit dem 1. September 1996 erbrachte ihr Ehemann [K.] als Angestellter des Vereins Spitex-Dienste [F.] (Spitex-Verein) Leistungen der Grundpflege. Die Helsana lehnte jedoch ab dem 1. April 2002 die Vergütung dieser Leistungen ab, da [K.] über keine entsprechende pflegerische Ausbildung verfügte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht verpflichtete die Helsana daraufhin, die Spitex-Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 zu vergüten. Die Helsana führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Helsana ab. Es führte aus, dass weder Gesetz noch Verordnungen konkrete Vorgaben zu den fachlichen Mindestanforderungen an Angestellte von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause enthielten. Vielmehr liege es im pflichtgemäßen Ermessen der Leitung des Spitex-Vereins und des zuständigen Arztes zu entscheiden, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Pflege der Versicherten zu Hause erforderlich sind. Dabei bestehe auch Spielraum bei der Beurteilung, ob es sich um…