Art. 159 ZGB
Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; anrechenbarer invaliditätsbedingter Ausfall im Haushaltbereich; Mithilfe der Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht)98 Zitierungen
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2Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner78 Zitierungen
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3Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens; Konkubinat65 Zitierungen
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4Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten48 Zitierungen
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5Eheschutz, Unterhaltsbeitrag des Ehegatten; Willkür durch Verletzung des Verbotes der reformatio in peius; Frist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des ausserehelichen Kindes45 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit)27 Zitierungen
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26 Zitierungen09.06.2011 · 26 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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