Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Paar, X. (Ehemann und Beschwerdeführer) und Y. (Ehefrau und Beschwerdegegnerin), die im April 2005 geheiratet haben und zwei gemeinsame Kinder haben, T. und S., geboren im Februar 2006 und Januar 2009. Die Beschwerdegegnerin hat im Oktober 2009 einen neuen Partner kennengelernt und lebt seit Januar 2010 mit ihm zusammen. Der Beschwerdeführer hat die Regelung der Trennung von Tisch und Bett beantragt und wurde verurteilt, einen Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Er bestreitet diese Entscheidung und argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin in Konkubinat mit ihrem neuen Partner lebt und dass dies ihren Unterhaltsbeitrag beeinflussen sollte.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Das Paar hat sich im Januar 2010 getrennt.
- Die Beschwerdegegnerin lebt seit Januar 2010 mit ihrem neuen Partner zusammen.
- Der Beschwerdeführer hat die Regelung der Trennung von Tisch und Bett beantragt und wurde verurteilt, einen Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdegegnerin zu zahlen.
- Der Beschwerdeführer bestreitet diese Entscheidung und argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin in Konkubinat mit ihrem neuen Partner lebt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das Konkubinat der Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Partner ihren Unterhaltsbeitrag beeinflusst. Es hat festgestellt, dass das Konkubinat den Unterhaltsbeitrag beeinflussen kann, aber dass dies von den Umständen des konkreten Falls abhängt.
Das Bundesgericht hat drei Fallgruppen unterschieden
- Das Konkubinat, das zu einer finanziellen Unterstützung durch den Partner führt.
- Das Konkubinat, das zu einer Ersparnis an Lebenskosten führt.
- Das qualifizierte Konkubinat, das eine dauerhafte und stabile Lebensgemeinschaft darstellt.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die…