Erwägungen

[X.] (Ehefrau) und [Y.] (Ehemann) leben seit dem 1. November 2000 getrennt. Am 21. Dezember 2004 reichten sie beim Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli das gemeinsame Scheidungsbegehren ein und ersuchten um die Regelung der Nebenfolgen. Mit Entscheid vom 22. Juni 2005 verpflichtete die Gerichtspräsidentin [X.] zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das laufende Scheidungsverfahren an [Y.] in der Höhe von Fr. 5'500.--. Die von [X.] dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 15. August 2005 abgewiesen.

[X.] erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren als Ausfluss der eherechtlichen Pflichten, insbesondere der Unterhalts- und Beistandspflicht, zu verstehen sei. Dabei sei von der tatsächlichen Bedürftigkeit des Ansprechers auszugehen, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorschusses bereits eine Unterhaltspflicht bestehe oder nicht. Das Bundesgericht liess offen, ob sich die…