Erwägungen
Die 1964 geborene G. meldete sich im Jahr 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ermittelte in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 26%, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte in der mit 88% zu gewichtenden Haushaltführung um 30% eingeschränkt sei und in einer mit 12% zu gewichtenden, der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit keinerlei Beeinträchtigung vorliege. Daraufhin verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Versicherte erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück. Es vertrat die Auffassung, dass der Anteil des erwerblichen Bereichs ab 1. Januar 2006 auf mindestens 50% festzusetzen sei.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach es der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbar gewesen wäre, neben der Haushaltbesorgung zu wenigstens 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem unrichtigen Verständnis der gemischten Methode beruht.
Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte…