Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , und der Beschwerdegegner, [Y.] , sind seit 1984 verheiratet und haben drei Söhne. Sie leben seit Oktober 1998 getrennt. Am 10. November 2004 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und beantragte die gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen. Die Ehefrau beantragte ebenfalls die Scheidung und die gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen.
Am 8. April 2005 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Scheidungsverfahren. Der Präsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach wies das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, wies den dagegen eingelegten Rekurs der Ehefrau ab.
Die Ehefrau beantragt dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Rekursentscheid aufzuheben und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt und die Vorschriften des Bundesrechts über die Prozesskostenvorschusspflicht richtig angewendet worden sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist.
Das Obergericht hat festgestellt, dass der Ehemann auf Grund einer summarischen Prüfung der Einkommens- und Ausgabenverhältnisse in der Lage ist, nebst seinen eigenen für die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Ehemann kann den Prozesskostenvorschuss in Raten leisten. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Ehemann den Prozesskostenvorschuss in dreizehn Monatsraten…