Sachverhalt
G., ein türkischer Staatsangehöriger, hat die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz beantragt, nachdem er B., eine Schweizer Bürgerin, geheiratet hatte. Obwohl G. zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens mit B. verheiratet war, stellte das Gericht fest, dass die Ehe rein fiktiv war und G. nicht den tatsächlichen Willen hatte, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit B. aufrechtzuerhalten. Kurz nach dem Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit wurde die Ehe geschieden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat daher die erleichterte Einbürgerung von G. aufgehoben, da sie in betrügerischer Weise erlangt wurde.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich die Voraussetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur auf die formale Tatsache der Ehe, sondern erfordert das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft kann nur anerkannt werden, wenn der gemeinsame Wille der Ehegatten, eine stabile Verbindung aufrechtzuerhalten, unbeeinträchtigt ist. Die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren kurz nach der Einbürgerung eingeleitet wurde, kann ein Indiz für den Mangel an Willen der Ehegatten sein, ihre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten.
Im vorliegenden Fall haben die Unterlagen des Scheidungsverfahrens gezeigt, dass G. zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. während des Einbürgerungsverfahrens, nicht den…