Erwägungen
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen B. und A. (der Mutter) über den Wechsel des Aufenthaltsortes der gemeinsamen Kinder und das Besuchsrecht des Vaters. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung zurück. Gleichzeitig beschloss es, das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen.
Die Mutter erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss und verlangte die Aufhebung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Pflicht, dem anderen Konkubinatspartner in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, eherechtlicher Natur ist und nur den Ehegatten treffen kann, nicht aber den Konkubinatspartner. Die Tatsache des gemeinsamen Haushalts kann jedoch bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden.
Das Obergericht hatte fälschlicherweise angenommen, dass der Konkubinatspartner aufgrund des Konkubinatsverhältnisses verpflichtet sei,…