Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Ehepaar, R. (Ehemann) und S. (Ehefrau), das am 16. Januar 1998 geheiratet hat. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau gebar jedoch am 29. März 2002 ein Kind, E., dessen biologischer Vater ihr neuer Lebenspartner ist, mit dem sie seit dem 1. Oktober 2001 zusammenlebt. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erließ am 17. Mai 2002 eine Entscheidung, die es den Eheleuten erlaubte, getrennt zu leben, und der Mutter das Sorgerecht für das Kind übertrug. Der Ehemann wurde verurteilt, eine Unterhaltszahlung für das Kind zu leisten und zum Unterhalt der Ehefrau beizutragen.
Der Ehemann legte Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Kantonsgericht ein, das die Bestimmungen über die Unterhaltszahlung für das Kind aufhob und den Beitrag zum Unterhalt der Ehefrau änderte. Der Ehemann erhob daraufhin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht, in der er eine Verletzung des Verbots der reformatio in pejus und eine willkürliche Entscheidung über die Dauer der Übergangszeit für die Ehefrau, um nach der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, geltend machte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Ehemanns und stellte fest, dass das Kantonsgericht das Verbot der reformatio in pejus verletzt hatte, indem es den Beitrag zum Unterhalt der Ehefrau erhöht hatte, ohne dass die Ehefrau einen Anschlussrekurs eingelegt hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Ansprüche der Ehefrau und des Kindes unterschiedlich sind und der Beitrag zum Unterhalt der Ehefrau der Dispositionsmaxime unterliegt, was bedeutet, dass der Ehemann den Betrag beantragen kann, den er für seinen persönlichen Unterhalt für angemessen hält.
Was die Dauer der Übergangszeit für die Ehefrau, um nach der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, betrifft, befand das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht nicht willkürlich gehandelt…