Sachverhalt

Der geschiedene Ehemann hat einen Antrag gestellt, um seine Verpflichtung zur Zahlung einer Rente an seine geschiedene Ehefrau aufzuheben, da diese seit mehr als fünf Jahren mit einem Dritten in wilder Ehe lebt. Das Bundesgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da die festgestellten Tatsachen es nicht erlaubten, das Vorliegen einer wilden Ehe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schließen, da insbesondere keine enge und stabile Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem Mitbewohner nachgewiesen wurde.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Rente der geschiedenen Ehefrau aufgehoben werden, wenn sie in einer stabilen wilden Ehe lebt, aus der sie ähnliche Vorteile wie aus einer Ehe zieht, so dass es missbräuchlich wäre, die Rentenzahlung aufrechtzuerhalten. Eine solche Vermutung wird angenommen, wenn die wilde Ehe zum Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrags mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Es liegt jedoch in der Verantwortung des rententragenden Ex-Ehegatten, den vollständigen Beweis für das Vorliegen einer solchen wilden Ehe zu erbringen. Es genügt nicht, dass er lediglich behauptet, die Ex-Ehefrau teile ihre Wohnung mit einer Person des anderen Geschlechts und gebe den Anschein einer einer Ehe ähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Ex-Ehefrau kann ihrerseits nachweisen, dass ihre wilde Ehe nicht eng und stabil genug ist, um von ihrem Partner eine Unterstützung und Hilfe zu erwarten, die mit einer Ehe vergleichbar wären.

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