Erwägungen
Die 1955 geborene F. ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Sie reichte eine Rechnung der Y., einer anerkannten Spitex-Organisation, für 24 Stunden Haushalthilfe im Januar 2004 im Betrag von Fr. 720.- ein. Gleichzeitig gab sie an, aus ihrer Zusatzversicherung "Ambulant" der Krankenkasse Visana für die Haushalthilfe im selben Zeitraum Fr. 400.- erhalten zu haben. Für die restlichen Fr. 320.- beantragte sie Ergänzungsleistungen.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vergütete F. Kosten für die Hilfe im Haushalt in der Höhe von Fr. 200.-. F. erhob daraufhin Beschwerde und beantragte, es seien ihr die ungedeckten Kosten von Fr. 320.- auszurichten.
Erwägungen
Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) werden Kosten für Leistungen privater Träger vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. Da es sich bei der Y. um eine anerkannte Spitex-Organisation handelt, sind deren Kosten von Fr. 30.- pro Stunde den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger im Kanton St. Gallen vergleichbar…