Erwägungen
Der 1965 geborene, als selbstständiger Rechtsanwalt tätige [X.] ist bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (Concordia) nach dem Bundesgesetz über die Krankenpflegeversicherung (KVG) obligatorisch versichert. Am 30. Oktober 1979 erlitt er als Folge eines Unfalles im Schulhaus eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4, motorisch komplett sub C6. In einer aussergerichtlichen Vereinbarung vom 15. April/26. Mai 1999 einigten sich die Parteien darauf, dass die Schulgemeinde der Concordia einen Betrag von Fr. 100'000.- bezahlte. Dabei wurde festgehalten, dass der wöchentliche Bedarf für Grundpflege, Mobilisierung und Betreuung 24.5 Stunden betrage. Am 28. April 2005 teilte [X.] der Concordia mit, dass seine Ehefrau [K.] seit 1988 diplomierte Pflegefachfrau und seit dem 9. Februar 2005 von santésuisse anerkannte Leistungserbringerin sei. Das Gutachten [A.] habe einen täglichen Pflegeaufwand von 6.66 Stunden ermittelt. Gestützt auf die Vereinbarung vom 15. April/26. Mai 1999 stehe ihm daher gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch ein Anspruch auf Pflegeleistungen im Umfang von 3.166 Stunden pro Tag zu, und zwar rückwirkend ab April 2000. Die Concordia verfügte am 22. August 2005, [X.] stehe unter Berücksichtigung des Leistungsverzichts gemäss Vereinbarung vom 15. April/26. Mai 1999 noch ein Anspruch auf Vergütung eines versicherten Pflegeaufwandes von 0.3 Stunden pro Tag zu. Auf Einsprache hin setzte die Concordia den versicherten Pflegeaufwand neu auf 0.38 Stunden fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde von [X.] teilweise gut und setzte den "ausgewiesene(n) tägliche(n) Pflegeaufwand" auf 2.82 Stunden fest. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Concordia teilweise gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In der Folge holte das Verwaltungsgericht das Gutachten [Y.] vom 27. Oktober 2009 ein und hiess die Beschwerde von [X.] teilweise gut, indem es den ab 9. Februar 2005 ausgewiesenen täglichen Pflegeaufwand auf 2.82 Stunden festsetzte.Erwägungen
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. 2. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Vergütung des Pflegeaufwands durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 9. Februar 2005 bis zum 24. Oktober 2005. Massgebend sind die bis 31. Dezember 2005 geltenden Normen. 3. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durch Personen erbracht werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG). Die Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim sind in Art. 7 KLV näher umschrieben. 4. Das Bundesgericht erachtet es als nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Gutachten [Y.] höheren Beweiswert zuerkannt hat als der…