Art. 3 IFEG

Institutionen

1 Als Institutionen gelten:
  1. a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
  2. b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
  3. c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
2 Einheiten einer Einrichtung, welche die in Abs. 1 erwähnten Leistungen erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Assistenzbeitrag
    · 17.10.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung
    · 29.05.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konflikt zwischen zwei Gemeinden über die Zuständigkeit für die Finanzierung von Pflegerestkosten; strittige Kosten fallen unter Art. 25a Abs. 5 KVG und nicht das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG); Anwendbarkeit des ATSG auf solche Streitigkeiten; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde sowie der Beschwerdegegnerin für den Erlass einer Verfügung über die Pflegerestkostenfinanzierung bejaht (hängig)
    KV.2024.00095
    · 24.03.2025 · 1 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
    · 26.08.2016 · 1 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 12.12.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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