Erwägungen
Der 1977 geborene [B.] bezieht nebst einer ganzen Rente der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Die Ausgleichskasse Schwyz kürzte die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten mit der Begründung, diese würden nur bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 90'000.- pro Jahr vergütet, welcher für das Jahr 2010 bereits erreicht sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde des [B.] ab.
[B.] führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm die Kosten der behinderungsbedingten Aufwendungen ohne betragsmässige jährliche Limite zu vergüten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Handhabung kantonalen Rechts auf Willkür und beurteilt mit freier Kognition, ob die willkürfreie Auslegung des kantonalen Rechts mit den durch Bundesverfassung und Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechten vereinbar ist.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Regelung, mit welcher die Ergänzungsleistungen für Krankheits- und Behinderungskosten unter Einhaltung der Mindestbeträge von Art. 14 Abs. 3 und 4…