Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] bezieht neben seiner schweizerischen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen auch eine liechtensteinische AHV-Rente. Das Betreibungsamt Frauenfeld pfändete diese liechtensteinische Rente im Betrag von monatlich CHF 41.15. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Pfändung.
Die Vorinstanzen bejahten die Pfändbarkeit der liechtensteinischen Rente, da diese nicht unter den absoluten Pfändungsschutz von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG für schweizerische AHV-Renten falle. [A.] gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die liechtensteinische AHV-Rente des Beschwerdeführers trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ebenfalls absolut unpfändbar ist.
Zwar erfasst der Wortlaut der Bestimmung nur schweizerische AHV-Renten. Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass der Gesetzgeber die absolute Unpfändbarkeit auch für gleichartige…