Art. 20 ELG

Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
2 Rückforderungen können mit den folgenden Leistungen verrechnet werden:
  1. a. fälligen Ergänzungsleistungen;
  2. b. fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen;
  3. c. fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge.
3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist.
4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unpfändbarkeit kantonaler Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV
    · 04.09.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG
    · 11.08.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz
    · 29.05.2017 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückforderung (Bundesgerichtsurteil 9C_537/2022 vom 6.12.22)
    EL.2022.4
    · 29.09.2022 · 1 Zitierungen
  • VB.2015.00621
    14.01.2016 · 1 Zitierungen
  • 11.08.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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