Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen der volle Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft oder nur der reduzierte Eigenmietwert gemäss kantonalem Steuerrecht anzurechnen ist. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hatte den Antrag auf Ergänzungsleistungen abgelehnt, da sie den vollen Mietwert als Einkommen berücksichtigt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte hingegen entschieden, dass der reduzierte Eigenmietwert gemäss Art. 22 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden anzurechnen sei. Gegen diesen Entscheid führten sowohl die Ausgleichskasse als auch der Antragsteller Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Verweis in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf das kantonale Recht nur die Grundsätze der Bestimmung des Mietwertes, nicht aber allfällige zusätzliche steuerrechtliche Abzüge umfasst. Weder die Privilegierung des Eigenmietwertes gemäss Art. 22 Abs. 3 des Steuergesetzes für den…