Erwägungen
Die 1907 geborene Z. wohnte während 28 Jahren im Spital Y in A./BS, bevor sie im August 1997 - nach dem Tode ihres Ehemannes - in das Altersheim T. in H./ZH eintrat. Das Amt für Alterspflege Basel-Stadt teilte mit, dass für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht der Kanton Basel-Stadt, sondern der Kanton Zürich zuständig sei. Nachdem das Amt für Alterspflege Basel-Stadt an seiner Auffassung festgehalten hatte, liess Z. im Mai 1998 den Antrag auf Ergänzungsleistungen beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt einreichen.
Z. verstarb im Verlaufe des kantonalen Verfahrens am 22. Juli 1999. Mit Entscheid vom 18. November 1999 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt seit August 1997 für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an Z. nicht mehr zuständig seien.
Die Erbinnen der Z. führten Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die kantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu bestimmen und der Anspruchsbeginn auf September 1997 festzusetzen.
Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Rekursbehörden und letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht über die Wohnsitzfrage zu entscheiden.
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt…