Art. 376 ZGB

1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 1 Abs. 3 ELG : Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
    · 30.08.2001 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten
    · 25.07.2000 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde
    · 26.01.2015 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_II_95
    28.02.1923 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit
    · 22.04.1975 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB
    · 02.10.1969 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Beistandschaft
    PQ220024
    · 25.05.2022 · 1 Zitierungen
  • vorsorgliche Massnahmen
    VD.2020.157
    · 06.12.2020 · 1 Zitierungen
  • Erwachsenenschutzmassnahme
    PQ200065
    · 03.12.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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