Art. 376 ZGB
1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 1 Abs. 3 ELG : Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen12 Zitierungen
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2Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten7 Zitierungen
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3Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde6 Zitierungen
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4BGE 50_II_954 Zitierungen28.02.1923 · 4 Zitierungen
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5Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit3 Zitierungen
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6Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beistandschaft1 ZitierungenPQ220024· 25.05.2022 · 1 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahmen1 ZitierungenVD.2020.157· 06.12.2020 · 1 Zitierungen
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Erwachsenenschutzmassnahme1 ZitierungenPQ200065· 03.12.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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