Sachverhalt

Am 20. November 1973 hat der Gemeinderat von X aufgrund von Art. 284 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beschlossen, dem verwitweten Vater das Sorgerecht für das Kind A.Z. zu entziehen und ihn zu verpflichten, eine monatliche Unterhaltszahlung von 300 Schweizer Franken zu leisten. Der Vater, Z, hat diese Entscheidung vor dem Bezirksgericht angefochten und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Gemeinderats von X bestritten, da er seit dem 15. November 1973 im Kanton Zürich domiziliert war. Das Bezirksgericht hat seine Klage am 6. März 1974 abgewiesen. Z hat den Fall dann vor das Kantonsgericht des Kantons Aargau gebracht, das seine Klage am 12. September 1974 ebenfalls abgewiesen hat. Schließlich hat Z am 19. Januar 1975 das Bundesgericht angerufen und sowohl ein Gesuch um Aufhebung als auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 284 ZGB geprüft. Es hat festgestellt, dass das Gesetz keine spezifische Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit in dieser Angelegenheit enthält, aber dass die Rechtsprechung diese Lücke durch analoge Anwendung von Art. 376 Abs. 1 ZGB (Vormundschaft) gefüllt hat. Somit ist die zuständige Behörde die des Wohnsitzes des Kindes oder eines der Elternteile, deren elterliche Sorge durch den Entzug der Sorge eingeschränkt werden soll.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass zeitlich die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens massgebend ist, entsprechend der Praxis in Vormundschaftssachen. Es hat festgestellt, dass im Kanton Aargau der Gemeinderat die zuständige Behörde in Vormundschaftssachen ist (Art. 59 Abs. 1 des Einführungsgesetzes…