Sachverhalt

Der Kanton St. Gallen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y. haben Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen eingereicht. Streitig ist die Zuständigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft für den volljährigen A., der unter der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter stand und Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Die Vormundschaftsbehörde R. (SZ) ordnete 2006 eine Beistandschaft als Kindesschutzmassnahme an, und A. war teils vorübergehend, teils auf Dauer in Heimen oder bei Pflegefamilien untergebracht. Im August 2011 übernahm die Vormundschaftsbehörde S. (SG) die Beistandschaft für A. und entzog dessen Mutter die Obhut. Nachdem A. volljährig wurde, schloss die KESB X. die Beistandschaft förmlich ab. Die KESB des Kantons Schaffhausen lud A. zu einer Besprechung ein und teilte der KESB Y. mit, dass A. einen selbstständigen Wohnsitz in V. (SG) begründet habe. Die KESB Y. bestritt ihre Zuständigkeit, und die Frage der Zuständigkeit wurde dem Obergericht unterbreitet.

Das Obergericht stellte fest, dass die KESB des Kantons Schaffhausen zur Errichtung einer Beistandschaft für A. nicht zuständig sei, und überwies die Sache zur weiteren Prüfung an die KESB Y. Der Kanton St. Gallen und die KESB Y. beantragen dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass die KESB Y. für das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren in Sachen A. nicht zuständig ist, und es sei die für A. per Februar 2014 zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu bestimmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Klage in Streitigkeiten über die interkantonale Zuständigkeit von Erwachsenenschutzbehörden zulässig ist. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 444 ZGB, der die Prüfung der Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde regelt. Die Frage ist, ob die gerichtliche Beschwerdeinstanz eines Kantons die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde in einem anderen Kanton mit bindender Wirkung bestimmen kann.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB keine eindeutige Gesetzesgrundlage für die Regelung interkantonaler Kompetenzkonflikte bietet. Die Auslegung von Art. 444 ZGB ergibt, dass die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und die Frage ihrer Zuständigkeit der…