Art. 1 BZP
1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angeführt sind.
2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde2 Zitierungen
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2Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht0 Zitierungen
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3Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde0 Zitierungen
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4Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Massnahmen im Klageverfahren vor Bundesgericht wegen einer Konzessionserteilung für die Ausnützung der Wasserkraft (Art. 79 ff. BZP)20 Zitierungen
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Verantwortlichkeitsklage.15 Zitierungen
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Klage aus Staatshaftung11 Zitierungen
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