Erwägungen
Am 12. Mai 2009 schlossen die B. AG (Bestellerin, Klägerin, Streitverkündungsklägerin) und die C. AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im neuen Gewerbehaus der Bestellerin. Am 3. Dezember 2010 führten zwei Monteure der Unternehmerin Anschlussarbeiten in der Küche des Ausstellungsraums durch. Als sie die Baustelle verließen, war ein Ausgangsstutzen eines T-Stücks nicht mit einer Verschlusskappe versehen, sodass Wasser austrat. Am 5. Dezember 2010 bemerkte der Verwaltungsratspräsident der Bestellerin Wasserschäden im Gewerbehaus und konnte den Wasseraustritt stoppen.
Die Bestellerin meldete den Schaden ihrer Gebäudeversicherung, der A. AG (Gebäudeversicherung, Streitverkündungsbeklagte, Beschwerdeführerin). Die Haftpflichtversicherung der Unternehmerin lehnte eine Übernahme des Schadens ab. Die Bestellerin erhob daraufhin Klage gegen die Unternehmerin und beantragte, diese zur Zahlung von Fr. 203'416.35 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins zu verpflichten. Zudem ersuchte sie um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Gebäudeversicherung als Nebenintervenientin im Hauptprozess berechtigt ist, Beschwerde in Zivilsachen einzureichen. Nach der Rechtsprechung kann die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen, sofern die Hauptpartei sich nicht…