Art. 81 ZPO
Grundsätze
1 Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern:
- a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen;
- b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.
2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Streitwert34 Zitierungen
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2Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage17 Zitierungen
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3Zulassung der Streitverkündungsklage8 Zitierungen
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4Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht3 Zitierungen
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5Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess2 Zitierungen
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6Eventuelle passive Streitgenossenschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Ehescheidung (Streitverkündungsklage)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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