Art. 81 ZPO

Grundsätze

1 Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern:
  1. a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen;
  2. b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.
2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Streitwert
    · 04.02.2013 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 26.01.2016 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulassung der Streitverkündungsklage
    · 16.06.2020 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht
    · 11.04.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess
    · 16.01.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eventuelle passive Streitgenossenschaft
    · 15.09.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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