Erwägungen

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) und die [C. GmbH] führten im Auftrag der [B. AG] (Beklagte) Gipserarbeiten aus. Nach der Schlussabrechnung ergab sich ein Guthaben zugunsten der [A. AG] und der [C. GmbH] von insgesamt Fr. 282'558.15, wobei Fr. 103'854.-- auf die [A. AG] entfielen. Am 6. März 2012 reichte die [A. AG] Klage gegen die [B. AG] ein, um Fr. 103'854.-- nebst Zins zu erhalten. Gleichzeitig verkündete sie der [C. GmbH] den Streit. Das Bezirksgericht Maloja trat auf die Streitverkündungsklage nicht ein. Die Beschwerde der [A. AG] gegen diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht Graubünden abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Ablehnung der Zulassung der Streitverkündungsklage als rechtmäßig. Gemäß der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können mit der Streitverkündungsklage nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, wie etwa…