Art. 82 ZPO
Verfahren
1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Streitwert28 Zitierungen
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2Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage16 Zitierungen
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3Zulassung der Streitverkündungsklage8 Zitierungen
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4Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht3 Zitierungen
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5Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess2 Zitierungen
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6Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege während des Prozesses2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Ehescheidung (Streitverkündungsklage)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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