Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Klage der [Y. AG] in Liquidation gegen die X. AG als ehemalige Revisionsstelle. Die [Y. AG] machte geltend, dass die X. AG als Revisionsstelle ihre Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht habe. Die X. AG beantragte daraufhin, die Streitverkündungsklage gegen die Z. AG (ihre Vorgängerin als Revisionsstelle) und ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der [Y. AG] zuzulassen.

Das Handelsgericht liess die Streitverkündungsklage gegen das Verwaltungsratsmitglied zu, nicht aber gegen die Z. AG. Dagegen erhob die X. AG Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Zulassung der Streitverkündungsklage gegen die [Z. AG] zu Unrecht verweigert hat. Nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Streitverkündungsklage zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss.

Im vorliegenden Fall machte die X. AG einen Regressanspruch gegen die [Z. AG] gemäss Art. 759 OR (Solidarhaftung der Organe) geltend. Ein solcher…