Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine Streitverkündungsklage, die im Zusammenhang mit einer Hauptklage erhoben wurde. Die Parteien sind:
- Klägerin in der Hauptklage: B. AG in Liquidation
- Beklagte in der Hauptklage: A. AG
- Streitverkündungsklägerin: A. AG
- Streitverkündungsbeklagte: B. AG in Liquidation und C. AG
Die Vorinstanz hatte die Hauptklage abgewiesen und die Streitverkündungsklage als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beklagte A. AG erhob Beschwerde gegen diese Kostenverteilung im Streitverkündungsprozess.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Streitverkündungsklage zwar keine bedingte, sondern eine selbständige Klage ist. Allerdings erweist sich die Streitverkündungsklage als unbegründet, wenn die Hauptklage abgewiesen wird, da dann die Bedingung für den geltend gemachten Regressanspruch entfällt.
Daher hätte die Vorinstanz die Streitverkündungsklage richtigerweise abweisen müssen, statt sie als gegenstandslos abzuschreiben. Gemäss dem Unterliegerprinzip nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses vollumfänglich der…