Erwägungen
Der Fall betrifft einen Vormund, der ohne Genehmigung des Vormundschaftsamts Grundstücke des Mündels in Italien verkauft hat. Der Mündel verklagte den Vormund später auf Schadenersatz. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Vormund für die Grundstücksverkäufe haftbar gemacht werden kann.
A.B. wurde im Jahr 2000 unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde I. ernannt, der später ohne Genehmigung des Vormundschaftsamts Grundstücke von A.B. in Italien verkaufte. A.B. verklagte I. daraufhin auf Schadenersatz.
Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage zunächst ab, da kein Schaden entstanden sei. Auf Berufung von A.B. hin verurteilte das Kantonsgericht jedoch I. zur Zahlung von 118'869 Franken Schadenersatz.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von I. ab. Es führte aus, dass der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage eine prozessleitende Verfügung und kein Zwischenentscheid sei. Daher sei das Kantonsgericht nicht an die frühere Zulassung der Streitverkündungsklage durch das Bezirksgericht gebunden…