Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Verfassungsbeschwerde, die von X. und Y. gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz eingereicht wurde. Ihnen wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Scheidungsverfahren in zweiter Instanz entzogen, da sie nicht mehr bedürftig seien.
Das Bundesgericht (BGE) prüfte, ob der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Richter der zweiten Instanz aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Gesuchstellers gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 4 BV) verstößt.
Erwägungen
Das Bundesgericht (BGE) kam zu dem Schluss, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der hauptsächlich das Recht auf Zugang zum Gericht schützt, aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu beurteilen ist. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Laufe des Verfahrens entfallen, kann der Richter diese jedoch für den weiteren Verlauf des Verfahrens entziehen.
Das Bundesgericht (BGE) befand, dass der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Richter der zweiten Instanz aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht gegen Art.…