Art. 378 ZGB
Vertretungsberechtigte Person
1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB2 Zitierungen
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2Unzulässigkeit der Klage betreffend die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat, wenn die Weigerung der angegangenen Behörde zum Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittels gemacht werden kann…2 Zitierungen
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3Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde0 Zitierungen
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4BGE 78_II_1140 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
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5BGE 75_I_1390 Zitierungen12.05.1949 · 0 Zitierungen
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6BGE 73_I_1100 Zitierungen20.03.1947 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag6 ZitierungenVD.2020.69· 08.10.2020 · 6 Zitierungen
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Errichtung einer Beistandschaft5 ZitierungenVD.2019.21· 20.12.2018 · 5 Zitierungen
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Aufhebung der errichteten Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB2 ZitierungenVD.2014.10· 01.12.2010 · 2 Zitierungen
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