Sachverhalt
Das kantonale Verfahren kann das Recht, das das Bundesrecht einer Privatperson gibt, die Entmündigung eines Verwandten gemäß Art. 328 ZGB zu beantragen und eine Sachentscheidung der zuständigen Behörden über die Entmündigung zu erwirken, nicht einschränken. A. X. hat bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. die Entmündigung seines Vaters B. X. beantragt. Diese hat den Antrag an den zuständigen Präfekten weitergeleitet, der die Sache an das Zivilgericht zurückverwiesen hat. Das Gericht hat die Sache für unzulässig erklärt, da die Vormundschaftsbehörde selbst keine Entmündigung beantragt hatte. Das Obergericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Ablehnung der Vormundschaftsbehörde als anfechtbare Entscheidung gegen die Entmündigung angesehen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Bundesrecht den berechtigten Eltern oder Unterstützungspflichtigen im Sinne von Art. 328 ZGB das Recht verleiht, die Entmündigung eines Verwandten zu beantragen und eine Sachentscheidung der zuständigen Behörden zu erwirken. Dieses Recht kann nicht durch das kantonale Verfahren eingeschränkt werden, das es der betroffenen Person ermöglichen muss, sich direkt an die Entmündigungsbehörde zu wenden.
Daher verletzt die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die Möglichkeit…