Art. 373 ZGB
Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: 1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anhörung im Entmündigungsverfahren7 Zitierungen
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2Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB4 Zitierungen
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3Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung)3 Zitierungen
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4Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB1 Zitierungen
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5Berufung an das Bundesgericht1 Zitierungen
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6BGE 50_II_951 Zitierungen28.02.1923 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wohnsitznahme1 Zitierungen
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1 Zitierungen01.11.2004 · 1 Zitierungen
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Art. 29a und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Behördenorganisation im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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