Art. 373 ZGB

Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: 1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anhörung im Entmündigungsverfahren
    · 25.04.1991 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB
    · 02.10.1986 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung)
    · 27.02.1998 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB
    · 02.10.1969 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufung an das Bundesgericht
    · 31.05.1956 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 50_II_95
    28.02.1923 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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