Erwägungen
Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Derendingen leitete am 31. Mai 1996 gegen Frau X. (geboren 1909) ein Entmündigungsverfahren wegen vermuteter altersbedingter Geistesschwäche ein. Mit Verfügung vom 18. Juni 1996 ordnete der Amtsgerichtspräsident die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch die Kantonale Psychiatrische Klinik Solothurn an. Nachdem Frau X. den Aufforderungen zur ambulanten Begutachtung nicht Folge leistete, erließ der Amtsgerichtspräsident am 7. Juli 1997 eine Verfügung, wonach Frau X. polizeilich zur Begutachtung vorgeführt werden sollte.
Gegen diese Verfügung erhob Frau X. Rekurs, der vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte Frau X. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Garantie der persönlichen Freiheit ein ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung ist, das nicht nur die Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und psychische Integrität, sondern auch die Würde des Menschen und alle Freiheiten schützt, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Eingriffe in die persönliche Freiheit müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein.
Das Bundesgericht erachtet die von den kantonalen Behörden angeordnete Vorgehensweise - die zwangsweise…