Sachverhalt

Karl von Tobel, wohnhaft in Meilen, wurde am 20. April 1953 vom Kantonsgericht St. Gallen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Bei seiner Inhaftierung am 8. Februar 1954 in der Kantonalen Strafanstalt St. Gallen informierte die Anstaltsleitung die Vormundschaftsbehörde Meilen, damit diese die erforderlichen Massnahmen zur Errichtung einer Vormundschaft für von Tobel ergreifen könne. Die Vormundschaftsbehörde Meilen erklärte sich jedoch für unzuständig, da von Tobels letzter Wohnsitz nicht in Meilen gewesen sei. Sie versuchte, den letzten Wohnort von Tobels zu ermitteln, aber die befragten Gemeinden verneinten ebenfalls ihre örtliche Zuständigkeit. Die von Meilen angerufene Vormundschaftsbehörde St. Gallen lehnte den Antrag auf Errichtung einer Vormundschaft ab, da von Tobels letzter Wohnsitz nicht in St. Gallen gewesen sei. Die Vormundschaftsbehörde Meilen erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gemäss Art. 83 Bst. e BGG, um die Vormundschaftsbehörde St. Gallen zur Einleitung eines Vormundschaftsverfahrens nach Art. 371 oder 370 ZGB zu verpflichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unzulässig. Obwohl Art. 83 Bst. e BGG der Vormundschaftsbehörde am Heimatort das Recht einräumt, gegen jene am Wohnsitz bei Streitigkeiten über deren Zuständigkeiten und Pflichten vorzugehen, ist dieses Recht begrenzt. Wenn nämlich die Ablehnung der angerufenen Behörde mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, wie hier gemäss Art. 378 Abs. 2 ZGB, ist die…