Art. 44 BGG
Beginn
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Geltung der Zustellungsfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag? Die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wona…127 Zitierungen
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2Fiktion der Zustellung einer Gerichtsurkunde bei einem Postrückbehaltungsauftrag (Bestätigung der Rechtsprechung)110 Zitierungen
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3Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben40 Zitierungen
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4Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO5 Zitierungen
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5Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revision/Wiederherstellung (Urteil des BundesverwaltungsgerichtsA-3634/2011 vom 15. September 2011)23 Zitierungen
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Bau- und Planungsrecht17 Zitierungen
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Haftung aus ärztlicher Tätigkeit; Verjährung17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.