Sachverhalt

Der selbständige Landwirt A. wurde für das Steuerjahr 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'216'200.- aus dem Verkauf von Bauland veranlagt. Das Kantonale Steueramt St. Gallen hatte den Veranlagungsvorschlag im Jahr 2014 an eine Treuhandfirma geschickt, die für A. die Steuererklärung erstellt hatte. A. machte geltend, dass die Verjährungsfrist für die Veranlagung abgelaufen sei, da der Veranlagungsvorschlag ihm nicht direkt zugestellt worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verjährung nach Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG nur unterbrochen wird, wenn die Amtshandlung der steuerpflichtigen Person oder ihrer Vertretung direkt mitgeteilt wird, sodass diese davon Kenntnis nehmen kann. Eine bloße Zustellung an Dritte, die nicht als Vertreter legitimiert sind, genügt dafür nicht. Auch wenn die Treuhandfirma für A. die…