Erwägungen
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigte mit Verfügung vom 29. März 2005 ein vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich. Die Verfügung wurde dem Regierungsrat des Kantons Aargau am 30. März 2005 zugestellt. Dieser beschwerte sich am 29. April 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. Mai 2005 der Post übergeben. Die Rekurskommission trat mit Entscheid vom 25. August 2005 auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht ein, da die Frist am 3. Mai 2005 abgelaufen sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht musste klären, ob der erste oder der zweite Tag nach dem Ende des Fristenstillstands gemäss Art. 22a VwVG als erster Tag der Beschwerdefrist zu gelten hat. Es legte Art. 20 Abs. 1 VwVG dahingehend aus, dass bei Zustellung einer Verfügung während des Fristenstillstands der erste Tag nach dem Ende des Stillstands als erster Tag der Beschwerdefrist zu zählen ist. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) und überzeugt, da Art. 20 Abs. 1 VwVG den Fristenlauf an die Mitteilung knüpft.
Im Gegensatz dazu hält das Bundesgericht an der bisherigen Praxis zur Berechnung der Fristen gemäss Art. 32 Abs. 1 OG fest. Danach zählt bei…