Art. 32 OG

Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 150 und 107 Abs. 1 OG: Wahrung der Frist bei Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. - Art. 107 Abs. 1 OG ist nicht nur für Beschwerden, sondern sinngemäss auch für andere an Fristen gebundene Eingaben sowie für…
    · 05.12.1985 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 32 Abs. 3 und 150 Abs. 1 OG
    · 04.05.1984 · 22 Zitierungen
  3. 3
    Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben
    · 13.01.2006 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Überspitzter Formalismus, Recht auf Vertrauensschutz; Berechnung von Rechtsmittelfristen; Zustellfiktion sieben Tage nach erfolglosem Zustellungsversuch durch die Post
    · 30.08.2000 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerdefrist
    · 22.03.1995 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschwerdefrist; Art. 17 Abs. 2 SchKG
    · 29.03.1974 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.10.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • 14.10.2004 · 4 Zitierungen
  • Feststellungsverfügung A 06/02 der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 28. März 2002
    · 10.04.2003 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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