Sachverhalt
In den Betreibungen Nr. 29523 und 29683 des Betreibungsamtes Märstetten wurde der Schuldner Marcel Borer am 27. November 1973 mit Konkurs bedroht. Am 6. Dezember 1973 erhob der Schuldner beim Betreibungsamt Beschwerde gegen diese Konkursdrohungen. Das Betreibungsamt wies die Beschwerde wegen Unzuständigkeit ab. Der Schuldner wandte sich daraufhin am 3. Januar 1974 an den Präsidenten des Gerichts Weinfelden als untere kantonale Aufsichtsbehörde, um sich über die Konkursdrohungen zu beschweren. Der Gerichtspräsident trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet sei. Die Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, wenn eine Beschwerde gegen eine Massnahme des Betreibungsamtes irrtümlich an dieses Amt statt an die zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet wird, sie ohne Weiteres an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten ist. Die Beschwerde gilt als ab dem Zeitpunkt der Einreichung beim Betreibungsamt als eingereicht, was eine Änderung der Rechtsprechung darstellt.
Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass die 10-Tages-Frist für die Einreichung der Beschwerde eingehalten wurde, da die Beschwerde…