Art. 307 SchKG
Weiterziehung
1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Staatsrechtliche Beschwerde2 Zitierungen
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2Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet1 Zitierungen
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3Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG)1 Zitierungen
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4BGE 51_I_3671 Zitierungen01.01.1925 · 1 Zitierungen
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5BGE 42_I_1131 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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6Beschwerdefrist; Art. 17 Abs. 2 SchKG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Nachlassstundung/Nichtverlängerung, Konkurseröffnung2 Zitierungen
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OG.2013.000611 Zitierungen09.03.2017 · 1 Zitierungen
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Nachlassstundung0 ZitierungenPS180131· 03.09.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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