Art. 75 OG

Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
  1. a. ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  2. b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
  3. c. eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Staatsrechtliche Beschwerde
    · 25.06.1969 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
    · 30.11.1970 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 Sch…
    · 02.10.1959 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Voraussetzungen, unter denen ein verfahrensleitender Entscheid Gegenstand eines Rekurses bilden kann
    · 26.09.1986 · 1 Zitierungen
  5. 5
    1. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken
    · 29.06.1978 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) einer Bank. 1. Bestätigungsverfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde für Banken (Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 52 der VV zum BankG, Art. 8 ff
    · 27.06.1969 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung
    · 12.11.2007 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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